Allgemeine Versicherungsbedingungen

(Allgemeine Vertragsbedingungen für die Versicherung von Miet-Fahrrädern und -Elektrorädern 2022)

1. Vertragsparteien


Versicherte Person ist die auf dem Versicherungsformular aufgeführte Person, die für das jeweilige Fahrrad/Elektrorad den Versicherungsschutz erworben hat. Versicherungsschutz besteht für das jeweils versicherte Miet-Fahrrad oder -Elektrorad.

2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes


Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt

3. Versicherte Sachen
Versichert sind:
a) nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrräder und Fahrräder mit Tretunterstützung
b) für deren Funktion dienende Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) – einschließlich des Akkus, des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses.

4. Versicherte Gefahren und Schäden

4.1 Allgemein
Der Versicherer/Vermieter übernimmt die Kosten für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen
a) Fahrradunfall
Als Unfall gilt ein Ereignis das unmittelbar, plötzlich, von außen mit mechanischer Gewalt auf das Miet-Fahrrad oder -Elektrorad einwirkt
b) Fall- oder Sturzschäden.
Versichert ist das Umfallen des Miet-Fahrrads oder -Elektrorad sowie der Sturz mit dem Miet-Fahrrad oder -Elektrorad.
c) Vandalismus
Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter vorsätzlich das versicherte Vehikel beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung).
d) Brand und Explosion
e) Sturm, Hagel, Überschwemmung



4.2 Diebstahl
Weiterhin wird für das Abhandenkommen des versicherten Miet-Fahrrads oder -Elektrorads durch die folgenden Gefahren Schutz gewährt:
a) Diebstahl: Miet-Fahrrädern und -Elektroräder sind nur versichert, sofern sie durch ein Schloss an einen festen Gegenstand oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert wurden (z. B. wenn mehrere Fahrräder zusammengeschlossen werden).
b) Einbruchdiebstahl, sofern das versicherte Miet-Fahrrad und -Elektrorad in einem geschlossenen Bereich verwahrt wurde

5. Ausschlüsse: Nicht Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer/Vermieter übernimmt keine Kosten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, bei:
a) Schäden, die durch den Versicherten oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeigeführt wurden;
b) Schäden,
– die bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen entstanden sind. Sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich;
– Downhill-Fahrten
c) Schäden, die infolge von ungewöhnlichen insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechenden Verwendung des Miet-Fahrrads oder -Elektrorads entstanden sind;
d) Schäden, die infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel entstanden sind, führen im Versicherungsfall dazu, dass wir die Leistung/Kostenübernahme in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen können.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Miet-Fahrrad oder -Elektrorad sicher zu führen. Das ist ab 0,5 Promille der Fall.

6. Obliegenheiten
a) Der Versicherte hat sich zu bemühen, jeden Schaden und die damit verbundenen Kosten so gering wie möglich zu halten
b) Der Versicherte hat bei Schäden durch strafbare Handlungen wie z.B. Diebstahl, Unfallflucht oder sonstige mutwillige Beschädigung, diese innerhalb 24 Stunden nach Feststellung des Ereignisses persönlich bei der zuständigen Polizeidienststelle oder online anzuzeigen. Sofern in Zusammenhang mit einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Versicherer/Vermieter darüber zu informieren. Eine Kopie der polizeilichen Meldung ist innerhalb von 14 Tagen an den Versicherer/Vermieter zu übersenden.

7. Versicherungsprämie und Zahlungsweise
Der Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungsformulars zu bezahlen.

8. Vertragsänderungen
Änderungen der Versicherungsbedingungen sowie des Versicherungsformulars bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch den Versicherer/Vermieter. Mündliche Zusagen und Nebenabreden jeder Art bestehen nicht und sind in jedem Fall ungültig.

9. Schlussbestimmungen
Neben diesen Bedingungen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in den jeweils gültigen Fassungen.